Fristen für öffentliche Ausschreibungen: Das müssen Sie beachten!
Fristen im Vergaberecht sorgen für einen geregelten Ablauf vom Ausschreibungsverfahren. Aber die Menge an verschiedensten Fristen für Ausschreibungen kann für viele verwirrend sein. Erfahren Sie in unserem Artikel alles Wichtige über Fristen für öffentliche Ausschreibungen!
Das Wichtigste zu Fristen für öffentliche Ausschreibungen in Kürze
- Öffentliche Ausschreibungen unterliegen strengen Fristen, deren Nichteinhaltung zum Ausschluss des Angebots führen kann.
- Die Angebotsfrist legt den Zeitpunkt fest, bis zu dem Bieter ihr vollständiges Angebot bei der Vergabestelle einreichen müssen.
- In mehrstufigen Verfahren ist zusätzlich die Teilnahmefrist relevant, die im Oberschwellenbereich mindestens 30 Tage beträgt.
- Die Bindefrist schließt unmittelbar an die Angebotsfrist an und verpflichtet Bieter, an ihr eingereichtes Angebot gebunden zu bleiben.
- Die Wartefrist bietet unterlegenen Bietern Zeit zur Überprüfung der Zuschlagsentscheidung und ermöglicht das Einlegen einer Beschwerde.
- Für eine erfolgreiche Teilnahme sollten Bieter die Ausschreibung genauestens lesen und alle wichtigen Fristen in einem Kalender festhalten.
Die Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen kann oftmals überfordernd sein. Dennoch bietet sie für viele Unternehmen eine gute Möglichkeit, Aufträge bei zuverlässigen Auftraggebern zu gewinnen. In dem Sinne sind auch die Vergabeverordnungen angelegt: Sie machen die Vergabe transparent und planbar für alle Beteiligten. Deswegen unterliegen Vergaben sowohl im Oberschwellenbereich als auch im Unterschwellenbereich strengen Fristen. Wenn sie von Bietern nicht eingehalten werden, können Angebote im schlimmsten Fall nicht zugelassen werden.
Wir geben Ihnen eine Übersicht über die wichtigsten Fristen bei öffentlichen Ausschreibungen. Erfahren Sie, welche Fristen Sie in Vergabeverfahren beachten müssen, und starten Sie mit unserem Leitfaden sicher mit Ausschreibungen durch!
Inhaltsverzeichnis
- Was sind Fristen für öffentliche Ausschreibungen?
- Fristen im Vergabeverfahren – eine Übersicht
- Rechtssicherheit im Vergabeverfahren: Welche Fristen Ihnen helfen
- Tipps für den Umgang mit Fristen für öffentliche Ausschreibungen
- Fazit: Faire Vergaben mit Fristen für öffentliche Ausschreibungen
- Häufig gestellte Fragen zu Vergabefristen bei öffentlichen Ausschreibungen
Was sind Fristen für öffentliche Ausschreibungen?
Werden Aufträge öffentlich ausgeschrieben, müssen im Vergabeverfahren unterschiedliche Vergabeordnungen befolgt werden – je nach Leistungsart und Auftragswert. Die einzelnen Vergabeordnungen bestimmen auch über die verschiedenen Fristen für öffentliche Ausschreibungen. Fristen beschreiben bestimmte Zeiträume mit Enddaten im Vergabeverfahren, an die sich Auftraggeber und Auftragnehmer halten müssen. Wenn diese nicht befolgt werden, können beispielsweise Angebote nicht berücksichtigt werden oder Ausschreibungen nicht als gültig angesehen werden.
Wo findet man die Fristen einer Ausschreibung?
Die jeweiligen Fristen einer Ausschreibung finden Sie in der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen. Es lohnt sich, diese stets sorgfältig zu überprüfen, um keine wichtigen Fristen zu überlesen!
Fristen im Vergabeverfahren – eine Übersicht
Im Ausschreibungsverfahren gibt es einige Fristen zu beachten. Damit Ihr Angebot berücksichtigt wird und Sie den Vergabeprozess erfolgreich durchlaufen, ist es wichtig, sich eine Übersicht über alle relevanten Fristen zu verschaffen. Wir fassen die Wichtigsten für Sie zusammen!
Was ist die Angebotsfrist?
Bis zum Ende der Angebotsfrist müssen Sie als Bewerber Ihr Angebot bei der Vergabestelle eingereicht haben. Sie startet an dem Tag, an dem die Ausschreibung bekannt gemacht wird, und wird in der Ausschreibung vermerkt.
Im Unterschwellenbereich gelten folgende Fristen:
- Für Bauaufträge: Mindestfrist von zehn Tagen (§ 10 VOB/A)
- Für Liefer- und Dienstleistungen: keine Mindestfristen (§ 13 UVgO)
Im Oberschwellenbereich unterscheiden sich Angebotsfristen nach Vergabeverfahren:
- Offenes Verfahren: mindestens 35 Tage (§ 15 VgV; § 10a EU VOB/A)
- Nichtoffenes Verfahren: mindestens 30 Tage (§16 VgV; § 10b EU VOB/A)
- Verhandlungsverfahren: mindestens 30 Tage (§ 17 VgV; § 10c EU VOB/A)
Wichtig ist: Diese Frist ist verbindlich. Verpassen Sie die Abgabe, wird Ihr Angebot nicht mehr berücksichtigt. Es ist Ihnen bis zum Ende hin erlaubt, Ihr abgegebenes Angebot noch zu ändern oder auch zurückzuziehen.
Beachten Sie jedoch, dass sich die Angebotsfrist auch verkürzen kann. Wenn Angebote elektronisch abgegeben werden dürfen, dürfen die Fristen im Oberschwellenbereich um fünf Tage kürzer sein. Auch im Falle von Dringlichkeit, die begründet wird, darf die Angebotsfrist gekürzt werden: In solchen Fällen ist sie mindestens zehn beziehungsweise 15 Tage lang.
Was ist die Teilnahmefrist?
Zweistufige Verfahren mit Teilnahmewettbewerb, wie beschränkte Ausschreibungen oder Verhandlungsvergaben, starten nicht mit einer Angebotsabgabe, sondern damit, dass Bewerber ihre Teilnahmeanträge einreichen.
Relevant ist dann also die Teilnahmefrist: Sie startet mit der Bekanntmachung der Ausschreibung und endet mit dem Termin, bis zu dem Teilnahmeanträge eingegangen sein müssen.
Im Unterschwellenbereich legt das Gesetz keine konkreten Angaben zu Teilnahmefristen fest. Im Oberschwellenbereich hingegen gelten 30 Kalendertage ab Bekanntmachung – das gilt gleichermaßen für nichtoffene Verfahren, Verhandlungsverfahren und wettbewerbliche Dialoge.
Was sind Zuschlags- und Bindefrist?
Zuschlags- und Bindefrist sorgen manchmal für Verwirrung: Beide beschreiben nämlich dieselbe Zeitspanne, allerdings ist nur die Bindefrist wirklich relevant für Bieter.
Sie startet unmittelbar mit dem Ablauf der Angebotsfrist und endet erst mit der Zuschlagserteilung. In diesem Zeitraum sind Sie verbindlich an Ihr Angebot gebunden – Sie können es dann weder ändern noch zurücknehmen (§ 10 VOB/A; § 13 UVgO). In dieser Zeit sind Auftraggeber dabei, die Angebote zu prüfen und zu bewerten.
Die Bindefrist oder die Zuschlagsfrist für Bauaufträge darf nur in begründeten Fällen 30 Tage überschreiten, beziehungsweise 60 im Oberschwellenbereich. Bei Aufträgen nach UVgO gibt es wiederum keine festgelegte Frist.
Was sind Ausführungs- und Lieferfrist?
Sie haben einen Zuschlag erhalten? Dann geht es darum, Ihren Auftrag durchzuführen! Auch hier gelten bestimmte Fristen, aber für sie gibt es keine gesetzlichen Vorgaben.
Die Ausführungsfrist kann vertraglich zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer festgelegt werden. Wird nichts vereinbart, so müssen Auftragnehmer sich an der Bauzeit von vergleichbaren Projekten orientieren. Bei Lieferleistungen gilt die Lieferfrist – also der Zeitraum von Vertragsabschluss bis zur Lieferung der vereinbarten Ware.
Obwohl es keine festen gesetzlichen Regelungen gibt, müssen Sie als Auftragnehmer den festgelegten Fristen nachkommen. Diese sind vertraglich bindend.
Rechtssicherheit im Vergabeverfahren: Welche Fristen Ihnen helfen
Während Fristen das Vergabeverfahren strukturieren, sind sie auch besonders wichtig, um eine faire Vergabe zu ermöglichen. Daher gibt es ebenfalls bestimmte Zeiträume, die es Bietern erlauben, Fehler zu melden oder Einspruch zu erlegen:
Wartefrist (§ 134 GWB)
- Zwischen Information über Zuschlagsentscheidung und Zuschlagserteilung
- Mindestfrist: 15 Kalendertage nach Information über Zuschlagsentscheidung; 10 Tage bei elektronischer Übermittlung oder per Fax
Innerhalb der Zuschlagsfrist beziehungsweise der Bindefrist befindet sich auch die Wartefrist. Sie startet, sobald die Vergabestelle die Bieter über die Zuschlagsentscheidung informiert.
Wird Ihr Angebot nicht berücksichtigt, können Sie innerhalb der Wartefrist die Gründe für die Nichtberücksichtigung überprüfen. Wenn Unstimmigkeiten auffallen, haben Sie die Möglichkeit, Beschwerde einzulegen – das Vergabeverfahren kann dann durch die Vergabekammer überprüft werden.
Beschwerdefrist (§ 171 GWB)
- Greift bei Nachprüfungsverfahren
- Feste Frist: zwei Wochen nach Ergebnis eines Nachprüfungsverfahrens
Wenn Sie mit dem Ergebnis eines Nachprüfungsverfahrens durch die Vergabekammer nicht einverstanden sind, können Sie sofortige Beschwerde gegen den Entschluss einreichen. Sie haben zwei Wochen Zeit, eine schriftliche Beschwerde beim Oberlandesgericht abzugeben.
Aber Achtung: Mit dem Inkrafttreten des Vergabebeschleunigungsgesetzes in 2026 wird die aufschiebende Wirkung einer sofortigen Beschwerde (§ 173 Abs. 1 GWB) verfallen. Das heißt, der Auftraggeber darf den Zuschlag erteilen, noch bevor über diese entschieden worden ist.
Frist für Bieterfragen
- Ungefähr acht bis zwölf Tage vor Ende der Angebotsfrist
Für Bieterfragen gibt es national keine gesetzlich geregelte Frist. Lediglich für EU-Ausschreibungen sind Fristen geregelt: Auftraggeber müssen Bieterfragen vier oder sechs Tage vor Ablauf der Angebotsfrist beantwortet haben. Um genug Zeit dafür zu haben, setzen Auftraggeber eigene Fristen, bis zu denen Bieter ihre Fragen stellen dürfen. Meistens liegt dieser Termin bei acht bis zwölf Tagen vor Ende der Angebotsfrist.
Tipps für den Umgang mit Fristen für öffentliche Ausschreibungen
Sie haben jetzt eine Übersicht über alle wichtigen Fristen für öffentliche Ausschreibungen bekommen – aber wie gehen Sie am besten mit ihnen um? Wir geben Ihnen drei nützliche Tipps mit, wie Sie mit den Fristen im Vergaberecht umgehen können!
- Lesen Sie die Ausschreibung genau
Es bestehen zwar gesetzliche Mindestfristen, aber die genauen Fristen können sich mit jeder Ausschreibung unterscheiden. Insbesondere Ausführungs- und Lieferfristen sollten Sie unter die Lupe nehmen: Sind die Liefer- und Ausführungszeiten angemessen? Entsprechen die Termine Ihrer zeitlichen Planung? Das sind nur Beispiele für Aspekte, die Sie bedenken sollten.
- Erstellen Sie sich einen Fristenkalender
Bewerben Sie sich auf einen Auftrag, gilt es, die wichtigsten Fristen festzuhalten, damit Sie den Vergabeprozess nicht aus den Augen verlieren. Wenn Sie sich für einen digitalen Kalender entscheiden, können Sie sich automatisch benachrichtigen lassen. Oder Sie nutzen Plattformen wie greenprofi, um alle Fristen auf einen Blick zu haben. Auch hier können Sie sich bei Updates benachrichtigen lassen!
- Überprüfen Sie Unterlagen rechtzeitig vor Fristablauf
Mit dem Ende der Angebotsfrist startet unmittelbar die Bindefrist: Fallen Ihnen Kalkulationsfehler oder falsche Formulare erst dann auf, können Sie Ihr Angebot nicht mehr zurückziehen. Die Zeit und die Arbeit, die Sie in die Ausschreibung hineingesteckt haben, wäre damit umsonst – aber im schlimmsten Fall könnte ein falsch kalkuliertes Angebot im Falle eines Zuschlags eine große finanzielle Belastung darstellen. Überprüfen Sie Ihre Unterlagen rechtzeitig vor Ablauf der Angebotsfrist. So haben Sie noch genug Zeit, Ihr Angebot zu ändern oder noch zurückzuziehen.
Fazit: Faire Vergaben mit Fristen für öffentliche Ausschreibungen
Fristen für öffentliche Ausschreibungen sollen nicht die Hürde sein, die sie auf den ersten Blick zu sein scheinen. Mit gründlicher Auseinandersetzung mit den Fristen der jeweiligen Ausschreibung erleichtern sie Ihnen den Planungsprozess und strukturieren die gesamte Vergabe. Nutzen Sie auch die rechtlichen Möglichkeiten, die Fristen für öffentliche Ausschreibungen Ihnen bieten: Wenn Sie denken, dass die Vergabe nicht rechtens erfolgt ist, haben Sie die Wartefrist, in der Sie das in Prüfung bringen können.
Öffentliche Ausschreibungen erfordern zwar eine Auseinandersetzung mit Fristen und viel Wissen im Vergaberecht, allerdings bieten sie Ihnen auch einen fairen und transparenten Prozess. Sie wollen mehr Übersicht in den Vergabeprozess bringen? Entdecken Sie unsere Datenbank bei greenprofi und erhalten Sie alle relevanten Fristen und Informationen zu öffentlichen Ausschreibungen in einer übersichtlichen Darstellung!
Häufig gestellte Fragen zu Vergabefristen bei öffentlichen Ausschreibungen
Für Liefer- und Dienstleistungen gibt es keine rechtlichen Angaben zur Dauer der Angebotsfrist. Für Bauaufträge muss die Angebotsfrist mindestens zehn Tage betragen.
Bei Vergaben von Aufträgen nach UVgO besteht keine Mindestangebotsfrist. Nach § 13 UVgO ist die Angebotsfrist „angemessen“ zu wählen: Auftraggebende sollen die Komplexität der Leistung und die zu erbringenden Nachweise berücksichtigen.
Nach VOB darf die Angebotsfrist im Unterschwellenbereich nicht kürzer als zehn Tage sein (§ 10 VOB/A). Fristen nach VOB sind für öffentliche und beschränkte Ausschreibungen gleich. Im Oberschwellenbereich ist sie im offenen Verfahren bei mindestens 35 Tagen angesetzt (§ 10a EU VOB/A); im nichtoffenen Verfahren und Verhandlungsverfahren bei mindestens 30 Tagen (§ 10b EU VOB/A; § 10c EU VOB/A).
Im Oberschwellenbereich – also für europäische Ausschreibungen – unterscheiden sich Fristen je nach Vergabeart. Für offene Verfahren gilt sowohl für Bauleistungen als auch für Dienst- und Lieferleistungen eine Angebotsfrist von 35 Tagen. Für nichtoffene Verfahren und Verhandlungsvergaben gelten 30 Tage. Bindefristen dürfen 60 Tage nur in begründeten Fällen überschreiten.