Vergabegrundsätze NRW: Was sich 2026 geändert hat
Seit dem 1. Januar 2026 gelten für kommunale Vergaben in Nordrhein-Westfalen neue Spielregeln. Mit dem neuen § 75a GO NRW hat das Bundesland das kommunale Vergaberecht im Unterschwellenbereich grundlegend reformiert. Was das für Kommunen und Bieter bedeutet und worauf es jetzt ankommt, erfahren Sie in diesem Ratgeber.
Das Wichtigste zu den neuen Vergabegrundsätzen in NRW in Kürze
- Bis Ende 2025 mussten Kommunen in NRW bei Aufträgen unterhalb der EU-Schwellenwerte verpflichtend UVgO und VOB/A anwenden.
- Seit 1. Januar 2026 gilt stattdessen § 75a GO NRW mit nur fünf allgemeinen Vergabeprinzipien (u. a. Wirtschaftlichkeit, Transparenz, Gleichbehandlung).
- Die detaillierten Vergabevorschriften im Unterschwellenbereich entfallen. Kommunen erhalten mehr Flexibilität und weniger Bürokratie.
- Kommunen können eigene Vergabesatzungen erlassen; eine unverbindliche Mustersatzung dient als Orientierung.
- Für Unternehmen sinkt der Aufwand bei Angeboten, gleichzeitig können Vergabepraktiken je Kommune stark variieren.
- Bieter müssen den Markt stärker beobachten, da nicht mehr alle Aufträge öffentlich ausgeschrieben werden müssen.
Mehr als neun von zehn kommunalen Vergabeverfahren in NRW im Jahr 2023 lagen im Unterschwellenbereich: 21.488 von insgesamt 23.587 Verfahren. Trotz dieser großen Zahl machten sie wertmäßig nicht einmal die Hälfte des gesamten Auftragsvolumens aus. Ein Großteil des bürokratischen Aufwands entfiel damit auf vergleichsweise kleine Aufträge. Einige Kommunen fanden kreative Wege, um die starren Vorschriften zu umgehen: Sie gründeten eigene Unternehmen, die von den Vergabefreiheiten im Unterschwellenbereich profitieren konnten. Ein Zustand, der auf Dauer nicht haltbar war. Mit dem neuen § 75a GO NRW hat der Gesetzgeber nun reagiert und das kommunale Vergaberecht im Unterschwellenbereich grundlegend neu aufgestellt. Das Ziel ist klar: weniger Bürokratie, mehr Flexibilität und schnellere Entscheidungen. Was die Reform im Detail bedeutet, welche Vorteile sie bringt und wo sie auch Tücken hat, erfahren Sie in diesem Ratgeber.
Inhaltsverzeichnis
- Welche Vergaberegeln galten für Kommunen in NRW bis 2026?
- Was hat sich zum 1. Januar 2026 in Bezug auf die Vergabegrundsätze NRW geändert?
- Welche Vorteile ergeben sich aus den neuen kommunalen Vergabegrundsätzen?
- Welche Risiken bergen die neuen kommunalen Vergabegrundsätze NRW?
- Kommunale Aufträge in NRW: Warum Bieter jetzt umdenken müssen
Welche Vergaberegeln galten für Kommunen in NRW bis 2026?
Wer als Kommune in Nordrhein-Westfalen einen Auftrag vergeben wollte, kam lange Zeit an zwei Regelwerken nicht vorbei: der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) für Liefer- und Dienstleistungen sowie dem ersten Abschnitt der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A). Genauer gesagt galt das immer dann, wenn ein Beschaffungsvorgang unterhalb der EU-Schwellenwerte blieb und damit nicht in den Anwendungsbereich des Kartellvergaberechts nach §§ 97 ff. GWB fiel. Die gesetzliche Grundlage für diese Pflicht bildete § 26 der Gemeindehaushaltsverordnung NRW (KomHVO NRW).
Für kommunale Auftraggeber und Tiefbauunternehmen bedeutete das in der Praxis: klare Spielregeln, aber auch ein erheblicher Verwaltungsaufwand. Verfahrensarten, Bekanntmachungspflichten und Wertgrenzen waren detailliert vorgeschrieben, unabhängig davon, wie groß oder klein der jeweilige Auftrag war. Genau das wurde über die Jahre immer häufiger kritisiert. Besonders bei kleineren Infrastrukturmaßnahmen stand der bürokratische Aufwand oft in keinem vernünftigen Verhältnis zum eigentlichen Auftragsvolumen.
Der NRW-Landtag reagierte darauf und verabschiedete am 9. Juli 2025 ein Gesetz, das § 26 KomHVO NRW zum 1. Januar 2026 abschaffte und durch den neuen § 75a GO NRW ersetzte. Damit endete das bisherige System der kommunalen Vergabegrundsätze. Eines gilt jedoch noch als Übergangsregel: Vergabeverfahren, die bereits 2025 begonnen wurden, laufen weiterhin nach altem Recht, unabhängig davon, wann der Auftrag letztlich erteilt wird.
Was hat sich zum 1. Januar 2026 in Bezug auf die Vergabegrundsätze NRW geändert?
Die zentrale Änderung lässt sich in einem Satz zusammenfassen: § 26 KomHVO NRW ist Geschichte. Somit wurde die bisherige Pflicht zur Anwendung von UVgO und VOB/A im Unterschwellenbereich abgeschafft und durch den neuen § 75a GO NRW ersetzt, der den schlichten Titel „Allgemeine Vergabegrundsätze" trägt.
Was dort steht, klingt zunächst fast unscheinbar: Kommunen haben ihre Auftragsvergaben wirtschaftlich, effizient und sparsam sowie unter Beachtung von Gleichbehandlung und Transparenz zu gestalten. Fünf Grundprinzipien, mehr nicht. Wer bisher mit dem kleinteiligen Regelkorsett von UVgO und VOB/A vertraut war, reibt sich vielleicht die Augen. Dabei sind diese Prinzipien inhaltlich gar nicht neu, denn sie leiten sich bereits aus den allgemeinen Haushaltsgrundsätzen (§ 75 GO NRW) und dem Gleichbehandlungsgebot des Grundgesetzes ab. Neu ist jedoch, dass sie im Unterschwellenbereich nun die alleinige gesetzliche Grundlage für kommunale Vergaben bilden, ohne jede weitere Konkretisierung durch Verfahrensvorschriften. Einen Überblick über die Schwellenwerte im Vergaberecht, die Anfang 2026 angepasst wurden, finden Sie in unserem Magazin.
Als Vorbild für diesen neuen Ansatz dient das sogenannte Schweizer Modell. Der Grundgedanke dahinter: Den Zuschlag erhält nicht automatisch das günstigste, sondern das wirtschaftlichste Angebot. Das ist ein wichtiger Unterschied. Qualität, Nachhaltigkeit, Zweckmäßigkeit und Betriebskosten können von der Kommune bei jeder Vergabe individuell gewichtet und als Kriterien vorgegeben werden.
Wer dennoch strengere oder detailliertere Regeln einführen möchte, kann das tun, aber nur auf einem bestimmten Weg. § 75a Abs. 2 GO NRW legt fest, dass jede weitergehende Einschränkung ausschließlich per Satzungsbeschluss erfolgen darf. Das ist eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers: Der Gemeinderat soll sich aktiv mit dem eigenen Vergaberegime auseinandersetzen, statt sich stillschweigend auf übergeordnete Regelwerke zu verlassen.
Welche Orientierung bietet die Mustersatzung für die kommunale Vergabepraxis?
Um den Kommunen den Einstieg in das neue Recht zu erleichtern und ihnen eine Orientierungshilfe bei der Ausgestaltung ihrer künftigen Vergabepraxis zu bieten, haben die kommunalen Spitzenverbände – Städtetag NRW, Städte- und Gemeindebund NRW sowie der Landkreistag NRW – gemeinsam mit Praktikerinnen und Praktikern aus Kreisen, Städten und Gemeinden, der Kommunal Agentur NRW und dem Institut der Rechnungsprüfer (IDR) eine Mustersatzung erarbeitet. Diese wurde am 5. September 2025 vorgestellt.
Wichtig zu verstehen ist: Die Mustersatzung ist rechtlich nicht verbindlich. Kommunen können sie vollständig übernehmen, anpassen oder gänzlich ignorieren. Sie ist kein Zwang, sondern ein Angebot.
Inhaltlich lehnt sich die Mustersatzung bewusst an die bisherigen Regelwerke des Vergaberechts an. Begriffe und Strukturen aus UVgO und VOB/A tauchen wieder auf, beispielsweise in Bezug auf Vergabearten, Dokumentationspflichten und Zuschlagskriterien. Das ist kein Zufall: Die Verfasser wollten den Kommunen eine vertraute Grundlage geben, um den Übergang zu erleichtern. Bei offenen Fragen empfehlen sie ausdrücklich, sich weiterhin an UVgO und VOB/A zu orientieren, auch wenn diese im Unterschwellenbereich nicht mehr verbindlich sind.
Ein direkter Vergleich zeigt, wo die wesentlichen Unterschiede zur bisherigen Rechtslage liegen:
UVgO / VOB/A (bis 31.12.2025) | Mustersatzung (ab 2026) | |
|---|---|---|
Wertgrenzen | Landesweit einheitlich vorgegeben | Jede Kommune legt eigene Werte fest |
Wahl der Vergabeart | Öffentliche Ausschreibung als Regelverfahren | Vergabeverfahren kann frei gewählt werden |
Dokumentation | Detaillierte Vorgaben zu Inhalt und Umfang | Fortlaufende Dokumentation in Textform ohne konkrete Mindestanforderungen |
Eignung und Ausschluss | Klare Regelungen für die Nachforderung, Prüfung und Bewertung von Nachweisen |
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Zuschlagskriterien | Strukturierte Vorgaben zu Gewichtung, Mindestanforderungen und Bewertungsmethoden | Zuschlag auf wirtschaftlichstes Angebot; Gewichtung und Methodik liegen vollständig bei der Kommune |
Fristen und Verfahrenstransparenz |
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Zusatzregelungen | Keine Möglichkeit zur Ergänzung eigener Regelungen | Ausdrückliche Offenheit für kommunale Ergänzungen, zum Beispiel zentrale Vergabestellen oder Rechnungsprüfung |
In der Praxis zeigt sich bereits, dass die Kommunen sehr unterschiedlich mit dem neuen Spielraum umgehen. Die Stadt Bonn etwa hat bereits im September 2025 eine eigene Satzung erlassen, unabhängig von der Mustersatzung der Spitzenverbände. Andere Großstädte wie Bochum, Düsseldorf, Essen und Köln haben angekündigt, ganz auf eine Satzung verzichten zu wollen und stattdessen auf interne Geschäftsanweisungen zu setzen.
Für wen gelten die neuen kommunalen Vergabegrundsätze?
§ 75a GO NRW gilt ausschließlich für Gemeinden in Nordrhein-Westfalen, also für Städte, Kreise und Gemeinden, die als öffentliche Auftraggeber Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsaufträge vergeben. Eigenbetriebe und kommunalbeherrschte Unternehmen sind ausdrücklich ausgenommen. Andere öffentliche Auftraggeber wie etwa Landesbehörden fallen ebenfalls nicht unter die neue Regelung und müssen UVgO und VOB/A weiterhin verpflichtend anwenden.
Welche Vorteile ergeben sich aus den neuen kommunalen Vergabegrundsätzen?
Die Reform bringt für beide Seiten des Vergabeprozesses spürbare Erleichterungen: sowohl für Kommunen als auch für Unternehmen, die kommunale Aufträge anstreben.
Vorteile für Kommunen
Der wohl größte Gewinn für kommunale Auftraggeber ist die neu gewonnene Flexibilität. Wo früher für jeden Auftrag das richtige Verfahren, die passenden Fristen und die korrekte Dokumentation penibel eingehalten werden mussten, gilt ab 2026 ein deutlich schlankeres Regime. Konkret entfallen mit dem neuen § 75a GO NRW unter anderem folgende Pflichten:
- Verpflichtende Anwendung der VOB/A bei Bauleistungen
- Verpflichtende Anwendung der UVgO bei Liefer- und Dienstleistungen
- Form- und Fristvorschriften für Vergabeverfahren
- Pflicht zur Auftrags- und Vergabebekanntmachung
- Statistische Meldepflichten
Das eröffnet Kommunen ganz neue Handlungsspielräume: Aufträge können ohne förmliche Vergabeunterlagen erteilt, Verhandlungen jederzeit geführt und Produkte gezielt ausgewählt werden. Auch Auftragsverlängerungen und -änderungen sind künftig unkomplizierter möglich. Besonders für kleinere Kommunen mit begrenzten Verwaltungsressourcen ist das eine echte Entlastung. Hinzu kommt ein strategischer Vorteil: Kommunen erhalten damit dieselben Freiheiten, die ihre Tochter- und Beteiligungsgesellschaften bereits heute genießen.
Nicht zuletzt bietet die Reform auch mehr Gestaltungsspielraum in inhaltlicher Hinsicht. Sie können etwa die Vergabearten nach eigenen Bedürfnissen wählen und gezielt Nachhaltigkeits- oder Klimaaspekte in ihre Vergabepraxis integrieren, beispielsweise indem sie lokale Unternehmen bevorzugt einbeziehen und damit regionale Wirtschaftskreisläufe stärken.
Vorteile für Bieter
Auch auf Bieterseite hat die Reform positive Seiten. Kürzere und weniger formalisierte Vergabeverfahren bedeuten einen geringeren Aufwand bei der Angebotserstellung, was gerade für kleinere Betriebe aus dem Mittelstand oder dem Handwerk den Einstieg in kommunale Aufträge erleichtern kann. Zudem eröffnet die Möglichkeit zur Direktvergabe unterhalb der EU-Schwellenwerte lokalen Unternehmen neue Chancen: Wer vor Ort bekannt und gut vernetzt ist, kann von der neuen Vergabepraxis unmittelbar profitieren.
Welche Risiken bergen die neuen kommunalen Vergabegrundsätze NRW?
So groß die Erleichterungen auf dem Papier auch sind, bringt die Reform für beide Seiten des Vergabeprozesses auch Herausforderungen mit sich. Das war bereits bei der Sachverständigenanhörung im Landtag im Juni 2025 deutlich spürbar: Während der Städte- und Gemeindebund NRW den Bürokratieabbau ausdrücklich begrüßte, warnte der Regionalverband Ruhr vor den Folgen einer Komplettabschaffung des Unterschwellenvergaberechts. Er brachte dabei einen Punkt auf den Tisch, der seither nicht verstummt ist: Ohne klare Regeln verlagern sich Konflikte in die Rechtsprechung.
Herausforderungen für Kommunen
Solange eine Kommune keine eigene Vergabesatzung beschlossen hat, gelten lediglich die fünf abstrakten Grundprinzipien des § 75a GO NRW. Was „wirtschaftlich" oder „transparent" im Einzelfall konkret bedeutet, lässt das Gesetz offen. Das schafft Interpretationsspielraum und kann im schlimmsten Fall zu rechtlich angreifbaren Vergabeentscheidungen führen.
Herausforderungen für Bieter
Für Bieter ist die größte Herausforderung der Verlust an Einheitlichkeit und Vorhersehbarkeit. Bisher galten landesweit dieselben Spielregeln und jedes Unternehmen wusste, was es bei einer kommunalen Ausschreibung zu erwarten hatte. Das ist vorbei. Je nachdem, ob eine Kommune eine eigene Satzung erlassen hat, welche Wertgrenzen sie festgelegt hat und welche Vergabearten sie bevorzugt, können die Bedingungen von Gemeinde zu Gemeinde erheblich variieren.
Besonders kritisch ist dabei der Rückgang an Transparenz. Ohne Bekanntmachungspflicht besteht die reale Gefahr, dass Unternehmen von Vergabeverfahren schlicht nichts mitbekommen und damit gar keine Chance haben, ein Angebot abzugeben. Lokale Beziehungen und persönliche Netzwerke könnten an Bedeutung gewinnen, was größere oder überregional tätige Unternehmen strukturell benachteiligen kann.
Wer den Markt systematisch im Blick behält, sichert sich in diesem neuen Umfeld einen klaren Vorsprung. Denn wer weiß, welche Projekte in welchen Kommunen geplant sind und wer dahintersteht, kann frühzeitig Kontakte knüpfen und sich ins Gespräch bringen. Der greenprofi Xplorer liefert genau diese Informationen, tagesaktuell, nach dem eigenen Leistungsportfolio gefiltert und mit allen relevanten Baubeteiligten sowie den wichtigsten Ansprechpartnern auf einen Blick.
Kommunale Aufträge in NRW: Warum Bieter jetzt umdenken müssen
Mit dem neuen § 75a GO NRW und den neuen Vergabegrundsätzen setzt NRW ein klares Signal: Kommunale Vergaben sollen schneller, flexibler und unbürokratischer werden. Auf der einen Seite steht ein massiver Bürokratieabbau. Kommunen können Aufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte künftig ohne förmliche Ausschreibung und ohne detaillierte Verfahrensvorschriften vergeben.
Auf der anderen Seite hinterlässt die Reform ein fragmentiertes Bild. 396 Kommunen, potenziell 396 unterschiedliche Vergabepraktiken. Für Bieter ist das eine unbequeme Wahrheit. Die Zeiten, in denen man sich auf einheitliche Spielregeln verlassen konnte, sind vorbei. Wer weiterhin erfolgreich kommunale Aufträge akquirieren möchte, kommt nicht darum herum, den Markt systematisch zu beobachten und relevante Projekte frühzeitig zu identifizieren, noch bevor sie öffentlich bekannt werden. Ob die Reform langfristig ihr Versprechen einlöst, wird die Praxis zeigen. Fest steht: Gut informiert zu sein war noch nie so wichtig wie heute. Mit dem greenprofi Xplorer behalten Sie den Überblick: tagesaktuelle Informationen zu geplanten Bauvorhaben, öffentlichen Ausschreibungen und Submissionsergebnissen, gefiltert nach Ihrem individuellen Leistungsportfolio, sowie Analysen zu Bauherren, Planern und ausführenden Unternehmen in Deutschland.